IBAN in AGB und Verträgen richtig angeben
Wird eine IBAN in AGB oder Verträgen als Zahlungsdaten genannt, sollte sie formal geprüft und im vorgegebenen Format ohne zusätzliche Zeichen angegeben werden. Rechtliche Formvorgaben für Verträge selbst sind davon unabhängig und hier nicht behandelt.
Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder in einem Vertrag eine IBAN als Zahlungsverbindung genannt, empfiehlt sich vor der Veröffentlichung eine formale Prüfung – etwa mit diesem Rechner –, um Tippfehler in Länge, Aufbau oder Prüfziffer zu vermeiden.
Für die Schreibweise gilt: Die IBAN besteht aus einer festen Zeichenfolge ohne inhaltliche Bedeutung von Leerzeichen – übliche Schreibweisen mit Gruppierung in Vierergruppen dienen ausschließlich der Lesbarkeit und sind technisch gleichwertig zur durchgehenden Schreibweise ohne Leerzeichen.
Rechtliche Formvorgaben für AGB oder Verträge selbst – etwa Transparenzanforderungen oder Wirksamkeitsvoraussetzungen – sind von der reinen IBAN-Angabe unabhängig und werden hier nicht behandelt; dafür ist eine individuelle Rechtsberatung maßgeblich.
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Häufige Fragen
Beide Schreibweisen sind technisch gleichwertig – Leerzeichen dienen nur der Lesbarkeit und haben keine inhaltliche Bedeutung.
Quellen
Repository-Quelle: ISO 13616 (IBAN-Struktur). Hinweis: kein Ersatz für individuelle Rechtsberatung.